Allg. Geschäftsbedingungen

 

  1.   Geltungsbereich / Allgemeines

1.1  Die  nachfolgenden  Geschäftsbedingungen  sind  Gegenstand  aller  unserer  Lieferungen  und  Leistungen,  Angebote  und  mit  uns  abgeschlossener

      Verträge,  gleichgültig  in  welcher  Form  diese  geschlossen  werden.   Sie  gelten  auch  für  Herstellungsaufträge,  die  nicht  mit  den  bei  uns  vor-

      handenen  Werkzeugen  durchgeführt  werden  können  und  für  deren  Durchführung  beschafft oder  hergestellt  werden  müssen.

1.2  Abweichende  Geschäftsbedingungen  unserer  Vertragspartner  sind   für   uns   nur  verbindlich,  soweit  wir  sie  ausdrücklich  schriftlich  anerkannt

      haben,  und  werden  auch  durch  Auftragsannahme  oder  die  Endgegennahme  der Ware  oder  noch  zu  bearbeitenden  Teile  oder   Auslieferung 

      von  uns  bearbeiteter  oder hergestellter Gegenstände nicht Vertragsinhalt.

1.3  Die  nachfolgenden  Geschäftsbedingungen  gelten  nur  gegenüber  einer  Person,  die  bei Abschluss  des Vertrages, in Ausübung ihrer gewerblichen

      oder  selbständigen  beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder juristische Personen des öffentliches Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen 

      Sondervermögens.

1.4  Unsere Geschäftsbedingungen gelten  für alle zukünftigen Geschäfte, auch dann, wenn auf sie nicht noch einmal ausdrücklich Bezug genommen wurde 

      und sie im Einzelfall noch nicht einmal dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag beigelegt sein sollte.

1.5  Unsere Angebote sind freibleibend. Konkrete Angebotspreise gelten für 2 Wochen.

1.6  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

  1.   Preise und Zahlungsbedingungen

2.1  Die  Preise  gelten  mangels  besonderer  Vereinbarung  ohne  jeden Abzug ab Werk, jedoch ausschließlich verpackt. Fracht, Zoll, Versicherung und 

      Endladung gehen nicht zu unseren Lasten.  Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2  Die  Preise  verstehen  sich  für  die  Bearbeitung  von  beigestellten  und  beschafften Materialien und Werkzeugen. Wir sind berechtigt, ohne Voran-

      kündigung  oder  gesonderter  Vereinbarung Arbeiten zusätzlich zu berechnen, die erforderlich sind, um die Teile in den Zustand zu versetzen, so dass

      das Endprodukt gefertigt werden kann.

2.3  Mangels anderweitigen Vereinbarungen sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen netto, nach Rechnungsdatum 

      fällig.  Sollte  der  Auftraggeber  mit  Zahlungen  von  einzelnen  Aufträgen  in  Rückstand  geraten, so werden bis zur Begleichung der entsprechenden

      fälligen Aufträge keine weiteren Lieferungen vollziehen. Diese werden erst nach Zahlungseingang der fälligen Rechnungen wieder aufgenommen.

2.4  Ab  Eintritt  des  Verzuges  können,  ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz in Rechnung 

      stellten.  Die Geltendmachung eines dafür hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

2.5  Das  Recht,  Zahlungen  zurück  zu  halten  oder  mit  Gegenforderungen  aufzurechnen,  steht  dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche

      unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1.   Lieferzeit / Lieferverzögerungen

3.1  Die Lieferzeit  ergibt  sich  aus  den  Vereinbarungen  der  Parteien.  Ihre  Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle Kaufmännischen

      und  technischen  Fragen  zwischen  den  Vertragsparteien  geklärt  sind  und  bei  Bearbeitungsaufträgen  die  zu  bearbeitende  Ware,  im  Falle   von 

      Herstellungsaufträgen diese von unserem Lieferanten bei uns eingegangen ist.

3.2  Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt des Wareneinganges durch unseren Lieferanten.

3.3  Unter dem Lieferzeitpunkt wird der Zeitpunkt verstanden, zu dem das Material bearbeitet worden ist und unser Werk verlässt, oder dem Auftraggeber 

      die  Versandbereitschaft zur Abholung angezeigt worden ist.

3.4  Ist  die  Nichteinhaltung  der  Lieferzeit  auf  höhere Gewalt, auf Arbeitskräfte oder sonstige Ergebnisse, die Außerhalb unseres Einflussbereiches liegen,

      zurückzuführen,  so  verlängert  sich  die  Lieferzeit  angemessen.  Soweit solche Umstände die Ausführung des Auftrages unabsehbar vereiteln, sind die 

      Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin bearbeiteten oder angearbeitete Ware ist vom Auftraggeber zu übernehmen und 

      wird diesem in entsprechender Form berechnet.

 

  1.   An- und Auslieferung / Gefahrübergang / Rechte an Werkzeugen

4.1  Die zu bearbeitenden Rohmaterialien, Gegenstände oder Werkzeuge sind mit Lieferschein unter Angabe der Stückzahl und des Gewichts anzuliefern.

4.2  Angelieferte  Rohmaterialien und Gegenstände müssen sachgemäß und unter Berücksichtigung unserer Anweisungen verpackt sein.

4.3  Neu hergestellte Gegenstände werden nur dann von uns verpackt, wenn die vereinbart worden ist.

4.4  Teillieferung  ist  uns  gestattet.  Bei  Lieferung  neu  hergestellter  Gegenstände  behalten  wir  uns  aus  fertigungstechnischen  Gründen eine Mehr- oder 

      Minderlieferung  von  bis zu  10%  gegenüber  der  vereinbarten  Bestellmenge  vor,  wobei  eine  Lieferung  innerhalb  der  Bandbreite, die  vereinbarte

      Liefermenge darstellt.

4.5  Sofern der Auftraggeber bestimmte Versandmittel, einen bestimmten Versandweg oder eine  bestimmte Versandart wünscht, ist diese dem Auftragnehmer 

      rechtzeitig anzukündigen. Erfolgt dies nicht oder verspätet, so hat der Auftraggeber die kosten für zusätzlich entstehende Versandarten zu tragen.

4.6  Die  Gefahr  des  Unterganges  der  Ware  geht  auf  den Auftraggeber  über,  sobald  die  Ware  unser  Werk  verlassen hat und zwar auch dann, wenn

      Teillieferungen  erfolgt sind.

4.7  Bei Anlieferung  von  Rohmaterialien  oder  Werkzeugen erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, auch wenn wir dafür Transportmittel zur

      Verfügung stellen.

4.8  Wir sind  berechtigt,  andere  Subunternehmen  mit  der  Herstellung  der  weiteren  Verarbeitung oder Behandlung der Werkstücke zu beauftragen. Alle

      hieraus  resultierenden Verzögerungen liegen nicht in unserem Verantwortungsbereich und stellen keine Lieferverzögerungen dar.

4.9 Sollten spezielle Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinen oder sonstige Produktionshilfen zur Herstellung der beauftragten Teile benötigt werden, die nicht

      im  täglichen  Produktionsablauf  des  Auftragnehmers  benötigt  und  eingesetzt  werden  und nur zur Herstellung und Fertigung dieses Auftrages benötigt

      werden, so  sind  wir berechtigt, diese auch ohne vorheriger Ankündigung, nach Auftragserledigung, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dieser hat

      sodann die Abholung  dieser Vorrichtung, Das Werkzeug, die Maschine oder sonstige Produktionsvorrichtungen, auf seine Kosten zu veranlassen und zu

      organisieren.

 

  1.   Annahmeverzug

5.1  Ruft  der  Auftraggeber  die  gefertigten Teile nicht unverzüglich oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder nach Meldung der Versandbereitschaft ab 

      oder  nimmt  die  Lieferung  ganz  oder  Teilweise  nicht  an, obwohl er hierzu verpflichtet war, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. 

      Unbeschadet weiterer gesetzlicher und vertraglicher Rechte sind wir in einem solchen Falle zur Rechnungslegung und sofortiger Fälligstellung der Rechnung 

      berechtigt. Darüber  hinaus können wir die gefertigten Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern und für die Dauer der Einlagerung

      ein Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Rechnungsbetrages, je angefangenen Monat, berechnen.

5.2  Verzögert sich  der  Versand oder unterbleibt der Versand bzw. die Annahme aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom 

      Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.

 

  1.   Einstehen für Sach- und Rechtsmängel

6.1   Der  Auftragnehmer steht für Sach- und Rechtsmängel gemäß den nachfolgenden Regelungen ein.

6.2   Der  Auftragnehmer steht  nicht  für  die  Verwendungsmöglichkeiten,  der Maßhaltigkeit und Farbbehandlung ein, wenn diese von Dritten gefertigt worden

       sind,  insbesondere  durch  galvanische,  schweißtechnische,  wärmetechnische  und  farbtechnische  Behandlungen  durch  Dritte  nach der Herstellung der

       Produkte.

6.3   Stellt sich bei  der  Montage  heraus,  dass  das  Produkt  mangelhaft  oder  ungeeignet ist,  und ist der Mangel  auf  einen  Herstellungsfehler  des  von  uns 

       sorgfältig  ausgewählten  Subunternehmens zurückzuführen, den wir mit der Bearbeitung des Produkts beauftragt hatten, so ist der Auftraggeber verpflichtet,

       zunächst den Subunternehmer,  auch  gerichtlich,  in  Anspruch zu nehmen. Für diesen Fall treten wir schon jetzt unsere Rechte aus der Pflichtverletzung des

       Subunternehmens an den Auftraggeber ab. Wir haften, subsidiär auf den Ersatz der beim Subunternehmen nicht zu vollstreckenden Forderung.

6.4   Die  von  uns  ausgelieferten  Produkte,  hat  der  Auftraggeber  in  jedem  Fall,  auch  wenn  er  Ausfallmuster  erhalten  hat,  nach  erhalt  unverzüglich  auf

       Fehlerfreiheit  im  Umfang  der  §§ 377, 378 HGB zu  untersuchen  und  uns  eventuell  festgestellte  Mängel  sofort schriftlich  mitzuteilen.  Bei  versteckten

       Mängeln muss die Mängelrüge sofort nach Übernahme schriftlich angezeigt  werden. Werden  Mängel  bei  der  Weiterverarbeitung  festgestellt, so ist diese

       sofort zu unterbrechen  und  dem  Auftragnehmer Gelegenheit zur Begutachtung zu geben. Der  Auftragnehmer  kann  auf  dieses  recht   verzichten,  jedoch 

       muss  er  dies  schriftlich  anzeigen. Versäumt der Auftraggeber die Rügefrist, so gilt die Lieferung als genehmigt. Bemängelte Gegenstände bleiben Eigentum

       des Auftragnehmers.

      6.5   Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nach  Wahl  des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich  infolge  eines vor dem Gefahren-

             übergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Gegenstände werden Eigentum des Auftragnehmers.

      6.6    Zur Vornahme uns notwendig  erscheinender  Nachbesserung  und  Nachlieferung  hat  der Auftraggeber in Abstimmung mit uns die erforderliche Zeit und

             Gelegenheit zu geben; anderenfalls  sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen  der Gefährdung der Be-

              triebssicherheit  bzw.  zur  Abwehr  unverhältnismäßig  großer  Schäden,  wobei  wir  sofort  zu verständigen  sind,  hat der Auftraggeber  das  Recht, den 

              Mangel selbst  oder  durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

      6.7    Der  Auftraggeber  hat  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Vorschriften  ein  Recht  zum  Rücktritt  vom  Vertrag,  wenn der  Auftragnehmer     –    unter  Be-

             rücksichtigung  der  gesetzlichen  Ausnahmefälle    –   eine  ihm  gesetzte angemessene  Frist  für  die  Nachbesserung  oder  Ersatzlieferung   wegen   eines  

             Sachmangels   fruchtlos  verstreichen  lässt.  Liegt  nur ein  unerheblicher  Mangel  vor,  steht  dem  Auftraggeber  lediglich  das  Recht  zur  Minderung  des

             Vertragspreises zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

      6.8   Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter  unsachgemäß  nach,  besteht  kein Anspruch gegen uns aufgrund der  daraus  entstehenden  Folgen. Gleiches  gilt 

             für ohne  vorherige  Zustimmung  des  Auftragnehmers vorgenommene  Änderungen  des  Liefergegenstandes.   Die vorstehenden Ansprüche bestehen auch

             nicht, wenn der Mangel auf einem Fahler des angelieferten Rohmaterials oder beigestellten Materials beruht. Dies betrifft auch übergebene Zeichnungen.

 

7.          Haftung des Auftragnehmers

  7.1   Für  Schäden,  die  nicht  am  Gegenstand  der  Lieferung  selbst  entstanden  sind,  haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

-          bei Vorsatz

-          bei grober Fahrlässigkeit der Organe der leitenden Angestellten

-          bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

-          bei Mängeln des Produktionsgegenstandes soweit nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

 

8.        Verjährung

    Alle  Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches  oder  arglistiges  Verhalten  sowie 

    bei  Ansprüchen  nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

 

9.       Sicherungsrechte / Eigentumsvorbehalte

    Zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns,  aus  welchem  Rechtsgrund  auch  immer,  gegenüber  dem Auftraggeber  jetzt  oder  zukünftig  zustehen,  auch 

    Saldoforderungen  aus laufenden Geschäftverbindungen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden,

    soweit ihr realisierbarer Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

9.1    Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Auslieferung an übereignet uns der Auftraggeber seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber an der von uns gelieferten

       Produkte.

9.2   Nach Bearbeitung und Lieferung der von  uns  hergestellten Produkte, hat  der  Auftraggeber das Sicherungsgut für uns zu verwahren. Er hat das Sicherungsgut

       pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl etc. versichert zu halten.

9.3   Alle an den  Auftraggeber  gelieferten  Produkte  bleiben  bis  zur  endgültigen  Begleichung  der  Kaufsumme  unser Eigentum. Nachlieferungen oder Ersatz für

       mangelhafte Produkte bleiben in unserem Eigentum und sind vom Auftraggeber an uns zurück zu geben.

 

10.    Schlussbestimmung

10.1  Erfüllungsort und nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, auch für Wechsel- und Schecksachen ist Prenzlau.

10.2 In allen Aufträgen, in denen der Erfüllungsort von diesen AGB`s  abweicht,  hat  dieser  keine Aufhebende Wirkung und der Erfüllungsort Prenzlau tritt an diese

        Stelle.

10.3 Vertragssprache ist Deutsch.

10.4  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweiligen gültigen Fassung.

10.5 Sollte eine der vorangegangenen Bestimmungen  unwirksam  sein  oder  werden,  so  ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die

        Parteien vereinbaren, dass an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren ist, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung

        am nächsten kommt, ohne selbst unwirksam zu sein.

                                                                                                                                                 Stand: August 2010