Allg. Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Gegenstand aller unserer Lieferungen und Leistungen, Angebote und mit uns abgeschlossener
Verträge, gleichgültig in welcher Form diese geschlossen werden. Sie gelten auch für Herstellungsaufträge, die nicht mit den bei uns vor-
handenen Werkzeugen durchgeführt werden können und für deren Durchführung beschafft oder hergestellt werden müssen.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt
haben, und werden auch durch Auftragsannahme oder die Endgegennahme der Ware oder noch zu bearbeitenden Teile oder Auslieferung
von uns bearbeiteter oder hergestellter Gegenstände nicht Vertragsinhalt.
1.3 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages, in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder juristische Personen des öffentliches Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen
Sondervermögens.
1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch dann, wenn auf sie nicht noch einmal ausdrücklich Bezug genommen wurde
und sie im Einzelfall noch nicht einmal dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag beigelegt sein sollte.
1.5 Unsere Angebote sind freibleibend. Konkrete Angebotspreise gelten für 2 Wochen.
1.6 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ohne jeden Abzug ab Werk, jedoch ausschließlich verpackt. Fracht, Zoll, Versicherung und
Endladung gehen nicht zu unseren Lasten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2 Die Preise verstehen sich für die Bearbeitung von beigestellten und beschafften Materialien und Werkzeugen. Wir sind berechtigt, ohne Voran-
kündigung oder gesonderter Vereinbarung Arbeiten zusätzlich zu berechnen, die erforderlich sind, um die Teile in den Zustand zu versetzen, so dass
das Endprodukt gefertigt werden kann.
2.3
Mangels anderweitigen Vereinbarungen sind unsere Rechnungen innerhalb von
fällig. Sollte der Auftraggeber mit Zahlungen von einzelnen Aufträgen in Rückstand geraten, so werden bis zur Begleichung der entsprechenden
fälligen Aufträge keine weiteren Lieferungen vollziehen. Diese werden erst nach Zahlungseingang der fälligen Rechnungen wieder aufgenommen.
2.4 Ab Eintritt des Verzuges können, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz in Rechnung
stellten. Die Geltendmachung eines dafür hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
2.5 Das Recht, Zahlungen zurück zu halten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle Kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und bei Bearbeitungsaufträgen die zu bearbeitende Ware, im Falle von
Herstellungsaufträgen diese von unserem Lieferanten bei uns eingegangen ist.
3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt des Wareneinganges durch unseren Lieferanten.
3.3 Unter dem Lieferzeitpunkt wird der Zeitpunkt verstanden, zu dem das Material bearbeitet worden ist und unser Werk verlässt, oder dem Auftraggeber
die Versandbereitschaft zur Abholung angezeigt worden ist.
3.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskräfte oder sonstige Ergebnisse, die Außerhalb unseres Einflussbereiches liegen,
zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Soweit solche Umstände die Ausführung des Auftrages unabsehbar vereiteln, sind die
Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin bearbeiteten oder angearbeitete Ware ist vom Auftraggeber zu übernehmen und
wird diesem in entsprechender Form berechnet.
4.1 Die zu bearbeitenden Rohmaterialien, Gegenstände oder Werkzeuge sind mit Lieferschein unter Angabe der Stückzahl und des Gewichts anzuliefern.
4.2 Angelieferte Rohmaterialien und Gegenstände müssen sachgemäß und unter Berücksichtigung unserer Anweisungen verpackt sein.
4.3 Neu hergestellte Gegenstände werden nur dann von uns verpackt, wenn die vereinbart worden ist.
4.4 Teillieferung ist uns gestattet. Bei Lieferung neu hergestellter Gegenstände behalten wir uns aus fertigungstechnischen Gründen eine Mehr- oder
Minderlieferung von bis zu 10% gegenüber der vereinbarten Bestellmenge vor, wobei eine Lieferung innerhalb der Bandbreite, die vereinbarte
Liefermenge darstellt.
4.5 Sofern der Auftraggeber bestimmte Versandmittel, einen bestimmten Versandweg oder eine bestimmte Versandart wünscht, ist diese dem Auftragnehmer
rechtzeitig anzukündigen. Erfolgt dies nicht oder verspätet, so hat der Auftraggeber die kosten für zusätzlich entstehende Versandarten zu tragen.
4.6 Die Gefahr des Unterganges der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgt sind.
4.7 Bei Anlieferung von Rohmaterialien oder Werkzeugen erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, auch wenn wir dafür Transportmittel zur
Verfügung stellen.
4.8 Wir sind berechtigt, andere Subunternehmen mit der Herstellung der weiteren Verarbeitung oder Behandlung der Werkstücke zu beauftragen. Alle
hieraus resultierenden Verzögerungen liegen nicht in unserem Verantwortungsbereich und stellen keine Lieferverzögerungen dar.
4.9 Sollten spezielle Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinen oder sonstige Produktionshilfen zur Herstellung der beauftragten Teile benötigt werden, die nicht
im täglichen Produktionsablauf des Auftragnehmers benötigt und eingesetzt werden und nur zur Herstellung und Fertigung dieses Auftrages benötigt
werden, so sind wir berechtigt, diese auch ohne vorheriger Ankündigung, nach Auftragserledigung, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dieser hat
sodann die Abholung dieser Vorrichtung, Das Werkzeug, die Maschine oder sonstige Produktionsvorrichtungen, auf seine Kosten zu veranlassen und zu
organisieren.
5.1 Ruft der Auftraggeber die gefertigten Teile nicht unverzüglich oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder nach Meldung der Versandbereitschaft ab
oder nimmt die Lieferung ganz oder Teilweise nicht an, obwohl er hierzu verpflichtet war, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Unbeschadet weiterer gesetzlicher und vertraglicher Rechte sind wir in einem solchen Falle zur Rechnungslegung und sofortiger Fälligstellung der Rechnung
berechtigt. Darüber hinaus können wir die gefertigten Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern und für die Dauer der Einlagerung
ein Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Rechnungsbetrages, je angefangenen Monat, berechnen.
5.2 Verzögert sich der Versand oder unterbleibt der Versand bzw. die Annahme aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom
Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
6.1 Der Auftragnehmer steht für Sach- und Rechtsmängel gemäß den nachfolgenden Regelungen ein.
6.2 Der Auftragnehmer steht nicht für die Verwendungsmöglichkeiten, der Maßhaltigkeit und Farbbehandlung ein, wenn diese von Dritten gefertigt worden
sind, insbesondere durch galvanische, schweißtechnische, wärmetechnische und farbtechnische Behandlungen durch Dritte nach der Herstellung der
Produkte.
6.3 Stellt sich bei der Montage heraus, dass das Produkt mangelhaft oder ungeeignet ist, und ist der Mangel auf einen Herstellungsfehler des von uns
sorgfältig ausgewählten Subunternehmens zurückzuführen, den wir mit der Bearbeitung des Produkts beauftragt hatten, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
zunächst den Subunternehmer, auch gerichtlich, in Anspruch zu nehmen. Für diesen Fall treten wir schon jetzt unsere Rechte aus der Pflichtverletzung des
Subunternehmens an den Auftraggeber ab. Wir haften, subsidiär auf den Ersatz der beim Subunternehmen nicht zu vollstreckenden Forderung.
6.4 Die von uns ausgelieferten Produkte, hat der Auftraggeber in jedem Fall, auch wenn er Ausfallmuster erhalten hat, nach erhalt unverzüglich auf
Fehlerfreiheit im Umfang der §§
Mängeln muss die Mängelrüge sofort nach Übernahme schriftlich angezeigt werden. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese
sofort zu unterbrechen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Begutachtung zu geben. Der Auftragnehmer kann auf dieses recht verzichten, jedoch
muss er dies schriftlich anzeigen. Versäumt der Auftraggeber die Rügefrist, so gilt die Lieferung als genehmigt. Bemängelte Gegenstände bleiben Eigentum
des Auftragnehmers.
6.5 Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nach Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahren-
übergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Gegenstände werden Eigentum des Auftragnehmers.
6.6 Zur Vornahme uns notwendig erscheinender Nachbesserung und Nachlieferung hat der Auftraggeber in Abstimmung mit uns die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Be-
triebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.7 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer – unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines
Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich das Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
6.8 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht kein Anspruch gegen uns aufgrund der daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt
für ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Die vorstehenden Ansprüche bestehen auch
nicht, wenn der Mangel auf einem Fahler des angelieferten Rohmaterials oder beigestellten Materials beruht. Dies betrifft auch übergebene Zeichnungen.
7. Haftung des Auftragnehmers
7.1 Für Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit der Organe der leitenden Angestellten
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln des Produktionsgegenstandes soweit nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
8. Verjährung
Alle
Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren
in
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Sicherungsrechte / Eigentumsvorbehalte
Zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegenüber dem Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, auch
Saldoforderungen aus laufenden Geschäftverbindungen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden,
soweit ihr
realisierbarer Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als
9.1 Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Auslieferung an übereignet uns der Auftraggeber seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber an der von uns gelieferten
Produkte.
9.2 Nach Bearbeitung und Lieferung der von uns hergestellten Produkte, hat der Auftraggeber das Sicherungsgut für uns zu verwahren. Er hat das Sicherungsgut
pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl etc. versichert zu halten.
9.3 Alle an den Auftraggeber gelieferten Produkte bleiben bis zur endgültigen Begleichung der Kaufsumme unser Eigentum. Nachlieferungen oder Ersatz für
mangelhafte Produkte bleiben in unserem Eigentum und sind vom Auftraggeber an uns zurück zu geben.
10. Schlussbestimmung
10.1 Erfüllungsort und nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, auch für Wechsel- und Schecksachen ist Prenzlau.
10.2 In allen Aufträgen, in denen der Erfüllungsort von diesen AGB`s abweicht, hat dieser keine Aufhebende Wirkung und der Erfüllungsort Prenzlau tritt an diese
Stelle.
10.3 Vertragssprache ist Deutsch.
10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweiligen gültigen Fassung.
10.5 Sollte eine der vorangegangenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die
Parteien vereinbaren, dass an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren ist, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung
am nächsten kommt, ohne selbst unwirksam zu sein.
Stand: August